Ein Gastbeitrag von Norbert Fuhrmann
Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland sind verpflichtet, ihren im Deutschland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns zu zahlen (§20 MiloG). Dabei ist ein Auftraggeber nicht nur für die Zahlung des Mindestlohn in seinem eigenen Unternehmen verantwortlich, sondern haftet auch bei der Vergabe von Dienstleistungen oder Werkverträgen für die korrekte Zahlung der Mindestlöhne in seiner Wertschöpfungskette (§ 13 MiloG).
Die häufig gestellte Frage bei der Umsetzung dieser Anforderung des MiloG : „Muss ich bei Beauftragung eines Dienstleisters oder eines Werkvertrags künftig prüfen, ob das beauftragte Unternehmen seine Mitarbeiter/innen korrekt nach dem MiloG entlohnt? Die kurze Antwort ist JA!
Der Auftraggeber steht in der Pflicht, die Einhaltung und Überwachung des Milo zu gewährleisten. Das wird in den Bußgeldvorschriften des § 21 (2) deutlich:
„Ordnungswidrig handelt, wer Werk- oder Dienstleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er als Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser bei der Erfüllung dieses Auftrags:
1. entgegen § 20 das dort genannte Arbeitsentgelt nicht oder nicht rechtzeitig zahlt
oder
2. einen Nachunternehmer einsetzt oder zulässt, dass ein Nachunternehmer tätig wird, der entgegen § 20 das dort genannte Arbeitsentgelt nicht oder nicht rechtzeitig zahlt.“
Wer also in Bezug auf die Auftraggeberhaftung nichts unternimmt, begeht einerseits eine Ordnungswidrigkeit und kann andererseits von Mitarbeitern aus der Wertschöpfungkette auf Zahlung des Mindestlohns verklagt werden.
Was tun?
Auftraggeber von Werk- oder Dienstleistungen, sollten zeitnah ihre Verträge prüfen und ggf. überarbeiten. Der Auftragnehmer sollte zumindest versichern, alle Pflichten aus dem MiLoG (ggf. auch AEntG) zu erfüllen. Je nach Risiko sind weitere Maßnahmen sehr sinnvoll.
Von Fachleuten werden folgende Schutzmechanismen empfohlen:
Sonderkündigungsrechte in die Verträge einbeziehen, zwingend Auditierungsrechte durch den Auftraggeber oder ein externes Unternehmen vereinbaren oder alternativ eine Bürgschaft des Subunternehmers verlangen. Den Einsatz von Nachunternehmern unter Zustimmungsvorbehalt stellen.
All dies muss freilich im Einzelfall sorgsam geprüft werden.
Für Fragen hierzu steht Ihnen das I.Q.Z – Compliance- Team zur Verfügung.
Über den Autor:
Norbert Fuhrmann ist Geschäftsführer der I.Q.Z Initiative Qualitätssiegel Zeitarbeit GmbH.
Darüber hinaus ist er Initiator und Sprecher des Forum – Faire Zukunftslösung für Flexibilität in der Wirtschaft.
Weitere Informationen finden Sie auch auf dieser Internetseite: http://www.compliance-zeitarbeit.de/
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